Aktuelle Informationen

Bürgergeld Bezug von Bürgergeld im Freiwilligendienst

Beziehende von Bürgergeld (vormals Hartz IV) können, vom Grundsatz her, an einem Freiwilligendienst teilnehmen.

Freiwillige, die einen Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr leisten, hierfür ein Taschengeld bekommen und Bürgergeld beziehen, erhalten einen Freibetrag für dieses Taschengeld. Bis zum 30.6.23 bleibt der bisherige Freibetrag in Höhe von 250 € für alle Altersgruppen in den Freiwilligendiensten erhalten. (§ 11b Abs. 2 Satz 6 SGB II - bisherige Gesetzgebung).

Ab dem 1.7.2023 ist die Höhe des Freibetrages für das Taschengeld im FSJ oder BFD abhängig vom Alter der Freiwilligen:

  • Freiwillige unter 25 Jahren erhalten den neuen Grundfreibetrag von 520 € und können damit das Taschengeld in voller Höhe behalten. (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II – N – Bürgergeldgesetz).
  • Freiwillige über 25 Jahren erhalten ab dem 1.7.23 keinen erhöhten Grundfreibetrag mehr. Weder die oben genannten 520 € noch die 250 € Freibetrag, die vorher galten. Es bleiben nur 100 € Grundfreibetrag anrechnungsfrei + 20 % Erwerbstätigenfreibetrag bis 520 € brutto, ab 520 € brutto + 30 % (§ 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGB II – N – Bürgergeldgesetz). Dieser Punkt soll politisch allerdings noch einmal korrigiert werden, um die Schlechterstellung von Freiwilligen dieser Altersgruppe zu vermeiden.

Erhalten Freiwillige neben dem Taschengeld Kost und/oder Logis oder wird hierfür ein Geldbetrag ausgezahlt, so wird dieser Betrag auf das Bürgergeld angerechnet. Der Grund besteht darin, dass im Bürgergeld neben dem Regelsatz auch eine Zahlung für Miete und Kost enthalten ist. Das Bürgergeld würde sonst Bereiche abdecken, für die die Leistungsbeziehenden anderweitig bezahlt werden.

Zeitzuschläge im Freiwilligendienst

Aufgrund der gesetzlich geregelten Leistungen dürfen Überstunden, Wochenend- und Feiertagsdienste der Freiwilligen nicht mit finanziellen Zuschlägen vergütet werden. Zeitzuschläge, die durch Freizeit abgegolten werden, sind jedoch möglich. Eine Schlechterstellung gegenüber anderen Mitarbeiter*innen darf nicht erfolgen. Beachten Sie daher bitte, dass Sie Freiwilligendienstleistenden einen zusätzlichen Freizeitausgleich gewähren, wenn Zuschläge auch für die übrigen Mitarbeiter*innen anfallen würden.

Überstunden sollten im Freiwilligendienst nicht anfallen. Geschieht dies im Ausnahmefall, ist das Maß der Überstunden so gering wie möglich zu halten und umgehend ebenfalls ein Freizeitausgleich zu gewähren.