Bundesregierung wirkt Benachteiligung entgegen! Freiwilligendienst nun auch in Teilzeit möglich

Am 10. Mai 2019 ist das Freiwilligendiensteteilzeitgesetz in Kraft getreten. Hier wird geregelt, dass junge Menschen einen Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr auch in Teilzeit leisten können. Bisher war dies nur im Bundesfreiwilligendienst ab dem 27. Lebensjahr möglich. Mit dem neuen Gesetz wird ermöglicht, dass nun auch junge Menschen, die aus wichtigen persönlichen Gründen nicht Vollzeit arbeiten können, der Weg in den Freiwilligendienst offen steht.

Das Angebot richtet sich an alle, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Freiwillige ein Kind oder einen Angehörigen betreuen, gesundheitlich beeinträchtigt sind oder Bildungs- und Qualifizierungsangebote einschließlich der Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnehmen. Vergleichbar schwerwiegende Gründe können individuell geprüft werden.

Die Wochenarbeitszeit im Teilzeit-Freiwilligendienst muss mehr als 20 Stunden betragen. Das Taschengeld wird entsprechend anteilig gezahlt. Um dem hohen Qualitätsanspruch der Freiwilligendienste als Lern- und Bildungsjahr gerecht zu werden, sollen die Seminartage denjenigen im Vollzeitdienst entsprechen.

Bei Interesse an einem Freiwilligendienst in Teilzeit hilft die FSD Bistum Münster gGmbH gerne weiter!